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AGB Kfz Reparaturbedingungen

AGB für Karosserie- und Fahrzeugbau / Neuaufbauten

1. Kfz- Reparaturbedingungen

für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten, deren Teilen und für Kostenvoranschläge

Kfz-Reparaturbedingungen (Stand 01/2022)

I. Auftragserteilung

  1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
  2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
  3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
  4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
    Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer.
    Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf es der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Auftraggebers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

  1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
  2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
  3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
  2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
  3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme

  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
  3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

  1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
  2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
  3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
  4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VI. Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
  2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält
  2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
  5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
    a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform aus.
    b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
    c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

IX. Haftung für sonstige Schäden

  1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
  2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

XI. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XII. Außergerichtliche Streitbeilegung

1. Kfz-Schiedsstellen
a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder – mit dessen Einverständnis – der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Frank Fahrzeugbau GmbH, Stand Januar 2022

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Karosserie- und Fahrzeugbau / Neuaufbauten

AGB für Karosserie- und Fahrzeugbau / Neuaufbauten (Stand 07/2022)

I. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Kunde genannt, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Dasselbe gilt auch für Lieferungen und Leistungen an uns, für den Fall unserer vorbehaltlosen Annahme der Ware. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Wir erbringen die im Einzelnen spezifizierte Lieferung oder Leistung zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen.

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes oder Kostenvoranschlages. An dieses Angebot / Kostenvoranschlag sind wir vier Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wird.
  3. Die für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Kunden nur dann berechnet werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.
  4. Unterlagen zu dem Angebot, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Besteller daraus Rechte herleiten könnte. Angaben zu Form, Farbe, Abmessung und Gewicht sind nur ungefähr und annähernd und keine garantierte Beschaffenheit; Änderungen behalten wir uns im handelsüblichen Rahmen vor. Aus gebrauchten Zeichen oder Nummern können allein keine Rechte hergeleitet werden. Alle Leistungsbeschreibungen und Kostenangaben schulden wir nur als Durchschnittswerte.
  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Jede Weitergabe ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist verboten.
  6. Hat der Kunde für die Herstellung oder Ver- bzw. Bearbeitung der Ware eine Spezifizierung vorgelegt, so hat er uns von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben unserer Lieferanten freizustellen, die diese zu zahlen haben oder zu zahlen bereit sind, weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware auf Grund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyrights, Warenzeichens oder sonstigen Schutzrechts eines Dritten herausgestellt hat.
  7. Wir behalten uns das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.
  8. Gegenüber dem Kunden gilt, dass der von ihm unterzeichnete Auftrag ein bindendes Angebot ist. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von drei Wochen durch Überreichung oder Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Lieferung oder Leistung zu erbringen.
  9. Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis richten sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung. Wir geben grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
  10. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir Anspruch auf pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Preises oder der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Kunden einen geringerer Schaden nachgewiesen wird.
  11. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
  12. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
  13. Stellt der Kunde zur Durchführung eines Auftrages Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder andere Materialien bei, so müssen diese mangelfrei und zur Durchführung des Auftrages vollständig geeignet sein.
    Der Kunde fungiert uns gegenüber wie ein Zulieferer. Das heißt, wir können von dem Kunden rechtzeitige, mangelfreie Lieferung (Beistellung) verlangen. Nachteile, die sich aus der Nichterfüllung dieser Pflicht ergeben, hat ausschließlich der Kunde selbst zu tragen.
    Kommt der Kunde seiner übernommenen Verpflichtung zur rechtzeitigen mangelfreien Beistellung nicht nach, so können wir ihm eine Nachfrist zur Erfüllung dieser Pflicht setzen. Danach sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt in diesem Fall 15 % vom Auftragswert, wobei wir den Nachweis eines höheren Schadens, der Kunde den Nachweis eines geringeren Schadens führen können.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt

  1. Unsere Preise gegenüber gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher geben wir Endpreise an. Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung, Versandkosten und Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
  2. Skonto- und Rabattzusagen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart werden.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei außerhalb unserer Kontrolle stehender Preisentwicklungen, wie Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Steueränderungen, bei Änderungen von Lohn- und Tarifverträgen, Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten auch unserer Lieferanten, u.a. Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.
  4. Mit der Ablieferung oder der Abnahme des Auftragsgegenstandes und der Aushändigung der Rechnung ist der vereinbarte Preis sofort in bar zur Zahlung fällig. Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren.
  5. Kommt der Kunde seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder den Verpflichtungen aus unserem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum nicht nach oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehalts- oder Sicherungsmiteigentum, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der Insolvenzordnung angeordnet, so wird unsere gesamte Restforderung fällig, auch falls Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen sollten oder auch falls eine anderweitige Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein sollte. Wird die gesamte Restforderung von dem Kunden nicht unverzüglich bezahlt, erlischt sein Gebrauchsrecht an dem Vorbehaltsgut.
  6. Bei geleasten oder anderweitig fremdfinanzierten Leistungen des Auftragnehmers hat der Kunde jede erforderliche Erklärung, die für die Auslösung der Zahlung durch den Finanzierer erforderlich ist, beispielsweise eine Übernahmebestätigung, spätestens am Tage nach der Lieferung abzugeben. Kommt der Kunde der Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so schuldet er Verzugszinsen beginnend mit dem 10. Tag, welcher dem Tag folgt, an welchem die Erklärung nach Vorstehendem hätte abgegeben werden müssen; es sei denn, das Ausbleiben der Zahlung beruhe auf einem anderen Grunde als der Unterlassung der Abgabe der erforderlichen Erklärung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
  7. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht – auch von Teilzahlungspflichten – nicht nach Fälligkeit vollständig nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
    Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Kunden abholen zu lassen.
  8. Der Kunde erklärt sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.
    Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom Kunden angemessene Sicherheit verlangen. Erhalten wir diese nicht, können wir die weitere Lieferung an den Kunden aussetzen.
  9. Mit der Ausübung dieser Rechte ist kein Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche, auch aus Schadenersatz, verbunden.
  10. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  11. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

IV. Lieferung, Lieferverzug

  1. Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn des von uns angegebenen Liefer- oder Fertigstellungstermins setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann haben wir dem Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
  2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, aber nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
  3. Wir sind zur Teillieferung berechtigt, falls ein Teil der bestellten Ware vorübergehend nicht lieferbar ist. Zusätzliche Versandkosten werden dann von uns getragen.
  4. Höhere Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstigen Umweltschäden oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, im Kriegsfalle oder im Falle behördlicher Verfügungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir haben darüber den Kunden unverzüglich nach bekannt werden des Ereignisses zu informieren. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Kunden unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

V. Fertigstellung, Abnahme

  1. Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch, dass wir dem Kunden die Bereit- oder Fertigstellung der Ware an unserem Geschäftssitz anzeigen.
  2. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunden erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Wünscht der Kunde die Überführung der Ware, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Wir werden die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Dies gilt nicht für Verbraucher.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen.
  5. Bei Abnahmeverzug können wir ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Die Ware kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten des Kunden.

VI. Sachmängelhaftung, Verjährung

  1. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich/rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer hat er die Ware unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen und binnen 8 Tagen seit An-/Abnahme – bei versteckten Mängeln binnen 8 Tagen nach Entdeckung – den Mangel schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert.
  2. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
  3. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  4. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Kunde (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  6. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  7. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
    a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Kunde beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Kunden eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform aus.
    b) Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach Wahl des Lieferers Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache).
    c) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Kunde zunächst nur bei dem Auftragnehmer geltend machen und durchführen lassen. Die notwendigen Arbeiten bei einer von uns zu bestimmenden anderen Firma ausgeführt werden können.
    d) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Kunde mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen vom Auftraggeber zu bestimmenden anderen Fachbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Kunde in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Kunden nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
    e) Im Falle der Nachbesserung kann der Kunde für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
  8. Unsere Gewährleitungspflicht ist ausgeschlossen:
    a) wenn ein erkennbarer Mangel nicht unverzüglich, ein versteckter Mangel nicht unverzüglich nach Erkennung schriftlich gerügt wird.
    b) wenn der Liefergegenstand vom Besteller oder von dritter Seite durch Einbau von Teilen fremder Herkunft oder in sonstiger Weise verändert worden ist und der Schaden bzw. Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.
    c) wenn der Schaden bzw. Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Vorschriften über Behandlung und Bedienung des Liefergegenstandes nicht beachtet oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat. Das gleiche gilt, wenn eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts, der Achsdrücke, der Nutzlast oder der Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird.
    d) Der Verwender kann die Gewährleistung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflicht ihm gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

VII. Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VI. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – außer, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  3. Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Eigentumsvorbehalt, Verwertung, Pflichten gegen Dritte

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware oder ein- oder angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo. Soweit wir Bezahlung auf Grund des Scheck- oder Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware nach angemessener Fristsetzung zurück zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

Solange wir Eigentum an der Ware oder an ein- oder angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör haben, gilt:

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Zeitwert zu versichern. Sofern Pflege- oder Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  2. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen; ebenso etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir rechtzeitig Klage zur Wahrung unserer Rechte (z.B. Klage gemäß § 770 ZPO) erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Kunde ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Kunde verpflichtet sich schon jetzt, die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns abzutreten.
    Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen Gegenständen. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

IX. Erweitertes Pfandrecht

  1. Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
  2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.

X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

XI. Datenerhebung und -verwendung zur Vertragsabwicklung gemäß Art. 13 DSGVO

Wir verarbeiten und nutzen die vom Kunden schriftlich angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere zu Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail oder Mobilnummer in Verbindung mit den technischen Daten des Kundenfahrzeugs zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses (insbesondere Übermittlung an Garantiegeber, Leasinggeber und Finanzierungsinstitute sowie Mietwagenfirmen) und, soweit dies gesetzlich notwendig ist, z. B. zur Einhaltung von Vorlagefristen gegenüber dem Finanzamt. Der Kunde erklärt hiermit ausdrücklich seine Einwilligung, die er jederzeit uns gegenüber widerrufen kann.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Für Verträge mit Kaufleuten und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen gilt als vereinbart: ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz; auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Dasselbe gilt für Verbraucher, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen.
  3. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

Frank Fahrzeugbau GmbH, Stand Juni 2022